Im Interesse einer reibungslosen Durchführung der Wahlen wird seitens des Finanzministeriums Dienstag, 23. Juni 2026 als Termin der Stimmabgabe vorgeschlagen. Hiervon ausgehend ergibt sich nach der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) nachfolgender Zeitplan für die Durchführung der Wahlen:
- Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstands:
Unverzüglich nach Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstands, jedoch spätestens am Montag, 23. März 2026 (§ 1 Abs. 6 WO-BayPVG) - Erlass und Bekanntgabe des Wahlausschreibens unter Beifügung eines Abdrucks der WO-BayPVG:
Spätestens am Montag, 13. April 2026 (§ 6 Abs. 1 WO-BayPVG) - Einreichung der Wahlvorschläge:
Innerhalb von 25 Kalendertagen nach Erlass des Wahlausschreibens (§ 7 Abs. 2 WO-BayPVG) - Bekanntgabe der Wahlvorschläge:
Spätestens am Montag, 8. Juni 2026 (§ 13 Abs. 1 WO-BayPVG) - Tag der Stimmabgabe:
Dienstag, 23. Juni 2026 - Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der örtlichen Personalräte sowie der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen:
Spätestens am Montag, 29. Juni 2026 (§§ 20 Abs. 1, 32 Abs. 1, 56 WO-BayPVG i.V.m. § 193 BGB) - Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Bezirks- und Gesamtpersonalräte und der Bezirks- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen:
Spätestens am Mittwoch, 1. Juli 2026 (§§ 43 Abs. 3, 45 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2 WO-BayPVG) - Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl des Hauptpersonalrats und der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretungen:
Spätestens am Montag, 6. Juli 2026 (§§ 43 Abs. 3, 50, 52 WO-BayPVG) - Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten örtlichen Personalräte sowie der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen:
Spätestens am Dienstag, 7. Juli 2026 (Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayPVG) - Einberufung der konstituierenden Sitzung der neu gewählten Bezirks-, Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen:
Spätestens am Dienstag, 14. Juli 2026 (Art. 34 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2, Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayPVG)