Ein Bäcker, der nachts zur Arbeit fahren wollte, sah, dass seine Autofenster durch vorherigen Regen erheblich mit Laub und Schmutz verdreckt waren. Also ging er erst drei Minuten mit einem Tuch um seinen Wagen herum und säuberte die Scheiben. Als er dann einsteigen wollte, stürzte er und erlitt komplizierte Brüche der Hand. Die Unfallversicherung lehnte den Versicherungsschutz ab, weil sie keinen Wegeunfall sah. Doch das SG Hamburg (Urteil vom 20. Juni 2025 – S 40 U 140/23 D) gab dem Bäcker recht.
Es stellte das Vorliegen eines Wegeunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fest, weil die Fensterreinigung im unmittelbaren zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Fahrt zur Arbeit stand. Nicht nur die Fortbewegung an sich, sondern auch alle Nebentätigkeiten, die diese Fortbewegung erst ermöglichen, seien vom Schutzzweck der Norm umfasst. Genau wie jemand, der vor Antritt der Fahrt die Scheiben im Winter erst vom Eis freikratzen muss oder an einer Haltestelle auf den Bus wartet, sei auch der Kläger geschützt gewesen. Die Vorschrift wolle auf keinen Fall Anreize setzen, notwendige Vorkehrungen für eine sichere Fahrt zu unterlassen und damit Risiken einzugehen, die in einem Unfall münden könnten.
Die 40. Kammer grenzte das Fensterputzen von den Fällen ab, in denen ein Arbeitnehmer seinen Wagen wöchentlich wäscht oder sogar auf dem Weg zur Arbeit volltankt. Denn damit würde der Fahrer rein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Die bloße Erfüllung seiner straßenverkehrsrechtlichen Pflichten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO bilde aber eine natürliche Handlungseinheit mit dem versicherten Weg zur Bäckerei.