Die Beamtin und der Beamte machten geltend, trotz reduzierter Tätigkeit während ihrer Elternzeit einen Anspruch auf die volle Sonderzahlung von 1.800 Euro zu haben. Das Land Rheinland-Pfalz habe ihnen jedoch nur einen – entsprechend ihrer Arbeitszeit von 30 bzw. 50 Prozent – anteilig gekürzten Betrag gezahlt.
Hintergrund
Hintergrund ist das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024 / 2025. Dieses sieht eine einmalige Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 1.800 Euro vor, um die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Anspruchsberechtigt war, wer am Stichtag 9. Dezember 2023 im Beamtenverhältnis gestanden und zwischen dem 1. August und dem 9. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Dienstbezüge erhalten hatte. Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhielten einen im gleichen Verhältnis wie ihre Arbeitszeit gekürzten Betrag.
Die Kläger argumentierten, das verstoße gegen den Gleichheitssatz. Vollzeitbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen, die sich zum Stichtag vollständig in Elternzeit befunden hätten, hätten die Zahlung in voller Höhe erhalten – obwohl sie gar nicht gearbeitet hätten. Sie hingegen, die in Elternzeit 30 bzw. 50 Prozent ihrer dienstlichen Tätigkeit nachgegangen seien, hätten nur den dieser Arbeitszeit entsprechenden Anteil erhalten.
Gericht sieht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung
Das VG Koblenz sah keinen Verfassungsverstoß. Der Gesetzgeber habe bei Einmalzahlungen wie dem Inflationsausgleich einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum – und dürfe zwischen den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, die vollständig in Elternzeit waren, und den Kollegen und Kolleginnen in Teilzeit differenzieren.
Während bei Teilzeitbeschäftigten der Beschäftigungsumfang am Stichtag zur Berechnung beachtet werden könne, sei dies bei vollständig freigestellten Beamten nicht möglich. Da ihre Arbeitszeit auf null reduziert gewesen sei, hätte ihnen eigentlich gar keine Zahlung zugestanden. Daher sei es gerechtfertigt gewesen, deren Anspruchsprüfung an einem anderen Stichtag mit tatsächlichem Dienstbezug zwischen August und Dezember auszurichten, so die Koblenzer Richterinnen und Richter.
Aufgrund der unterschiedlichen Entlohnungssysteme komme es ferner nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Personengruppe der Tarifbeschäftigten Sonderzahlungen gewährt worden seien.
Hinweis für bayerische Beamtinnen und Beamte
Erstmals hat ein Verwaltungsgericht zur Frage der Inflationsausgleichszahlung für Beamtinnen und Beamte in Elternzeit entschieden. Frühere Urteile bezogen sich ausschließlich auf tarifrechtliche Regelungen. Das aktuelle Urteil aus Rheinland-Pfalz hat keine unmittelbare Wirkung auf Beamtinnen und Beamte in Bayern. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz kann jedoch als erste Orientierung dienen, wie die Verwaltungsgerichte mit dieser Thematik umgehen. Ob und inwieweit sich daraus auch für Bayern Rückschlüsse ziehen lassen, bleibt abzuwarten – insbesondere mit Blick auf mögliche Urteile höherer Instanzen.