Bayern

4. Modernisierungsgesetz: Das Bemühen um ­Entbürokratisierung geht weiter!

Dem BBB liegt der Entwurf eines 4. Modernisierungsgesetzes, der am 24. Juni vom Ministerrat beschlossen wurde, zur Stellung­nahme vor. Mit dem Entwurf sollen zahlreiche Berichtspflichten abgeschafft werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, die Regelung zur Gewährung von Leistungsstufen aus dem Bayerischen Besoldungsrecht zu streichen.

Ziel der Staatsregierung bleibt es, das bayerische Landesrecht Stück für Stück auf Möglichkeiten der Deregulierung und Entbürokratisierung zu überprüfen und bürokratische Lasten und Hindernisse abzubauen.

Dabei zielt das Gesetz auf zahlreiche gesetzliche Berichts- und Evaluationspflichten ab. Sie binden in hohem Maße Arbeitskraft und gehen mit großem bürokratischen Aufwand einher, so der Bericht aus der Kabinettssitzung, in der der Entwurf verabschiedet wurde. Insbesondere die bayerische Wirtschaft leide unter der Last unzähliger Berichtspflichten, aber auch der Staat selbst. Er hat sich hier Fesseln angelegt, die es zu lösen gilt. Mit der umfassenden Streichung der gesetzlichen Verankerung von Berichts- und Evaluationspflichten wird es künftig möglich sein, bei gebotenem Anlass Berichte zu erstatten oder Evaluationen durchzuführen, die auch wirklichen Mehrwert bieten. Es kann und soll weiterhin berichtet und evaluiert werden, wenn es denn sachgerecht ist – es ist aber künftig kein gesetzliches „Muss“ mehr.

Das betrifft auch eine Reihe von Berichtspflichten, die für den bayerischen öffentlichen Dienst besondere Bedeutung haben. So soll künftig z. B. neben dem Bericht über die Aus- und Fortbildung an der Hochschule für den öffentlichen Dienst auch der Gleichstellungsbericht und der Versorgungsbericht im Grundsatz entfallen, bzw. nur anlassbezogen stattfinden.

Im Besoldungsrecht soll die Möglichkeit zur Vergabe von Leistungsstufen gestrichen werden. Das Instrument wurde mit dem neuen Dienstrecht vor rund 15 Jahren zur Betonung des Leistungsgedankens im Beamtentum eingeführt. Seine Bedeutung sei vergleichsweise gering geblieben, führt der Entwurf aus. Gleichzeitig wird, um dafür zu sorgen, dass die Leistungsprämien ihren Zweck erreichen können, ein Mindestbetrag für die zu gewährenden Prämien in Höhe von mindestens 400 Euro festgelegt. Eine Unterschreitung ist mit gesonderter Begründung möglich.

Zentraler Baustein des Gesetzentwurfs ist die umfassende Novelle des Bayerischen Landesplanungsrechts. Als Instrument der Gesamtplanung übt das Landesplanungsrecht auf die Bauleitplanung und die einzelnen Fachplanungen maßgeblichen Einfluss aus. Es betrifft damit jeden: die Wirtschaft, die Bürger, den Staat – auf wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Ebene. Mit dem Entwurf sollen die Rahmenbedingungen vereinfacht und beschleunigt werden. Neben einem starken Fokus auf Digitalisierung werden Verfahrensschritte deutlich gestrafft und die Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen beschleunigt.

Mit der Streichung der Vorgabe „Stand der Technik“ an zahlreichen Stellen ist zudem beabsichtigt, Unabhängigkeit von externe technische Normen, die ständig verschärft werden, zu schaffen. Indem dieser Verweis im bayerischen Landesrecht gestrichen werde, können so künftig innovative, praxisnahe und kostengünstigere Lösungen gefunden werden, die den tatsächlichen Bedürfnis­sen entsprächen, und zugleich eine Kultur der Eigenverantwortung und des Qualitätsbewusstseins gefördert werden.
Der BBB wird sich nun in seinen Gre­mien mit dem Entwurf befassen und eine Stellungnahme abgeben.