Beamtenrecht

Urteil BVerwG

Dienstunfall aufgrund Corona-Infektion bleibt Ausnahme

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. 2 A 10.24) entschieden: Eine Corona-Infektion kann in der Regel nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Entscheidend ist, dass Ort und Zeitpunkt des Unfallereignisses konkret bestimmbar und eindeutig der Dienstausübung zuzuordnen sind.

Im konkreten Fall hatte ein Regierungs­amtsrat des ­Bundesnachrichtendienstes geklagt. Er war während einer Auslands­dienstreise im Oktober 2022 an COVID-19 erkrankt. Der Kläger führte seine Infektion auf eine vor der Dienstreise abgehaltene Videokonferenz im Dienstzimmer seines Vorgesetzten zurück, bei der beide ohne Maske anwesend waren. Auch der Vorgesetzte wurde später positiv getestet. Die Anerkennung als Dienstunfall wurde von der Behörde abgelehnt – zu Recht, wie nun das Bundes­verwaltungsgericht entschied.

Die Richter stellten klar: Für die Anerkennung eines Dienstunfalls genügt es nicht, dass eine Ansteckung während des Dienstes lediglich möglich erscheint. Es muss vielmehr mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass der konkrete Infektionszeitpunkt und -ort dienstlich bedingt waren. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang oder die Tatsache, dass eine Infektion bei einer dienstlichen Begegnung „plausibel“ erscheine, reicht nicht aus. Auch ein Beweis des ersten Anscheins komme bei Infektionen dieser Art nicht in Betracht – es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine Ansteckung in einer Videokonferenz zwangsläufig erfolge.

Zudem stellte das Gericht fest, dass der Kläger nicht unter die erleichterten Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeits- bzw. Dienstunfalls im Zusammen­hang mit Infektionskrankheiten auf der Grundlage der Berufskrankheiten-­Verordnung fällt. Diese Sonderregelungen gelten nur für besonders exponierte Berufs­gruppen wie etwa Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrts­pflege oder in Laboratorien – nicht jedoch für Tätigkeiten im Verwaltungsdienst.

Das Urteil verdeutlicht: Dienstunfall bleibt auch in Pandemiezeiten die Ausnahme. Die Anforderungen an den Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Infektion und Dienst­ausübung bleiben hoch.