Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil vom 13. März 2025 (Az. 2 C 8.24) entschieden, dass ein Unfall, der durch zweckwidrige Nutzung eines privaten, gefährlichen Gegenstandes verursacht wurde, kein Dienstunfall ist.
Ein pensionierter saarländischer Polizeivollzugsbeamter hatte im April 2019 eine Dienstunfallanzeige gestellt. Er wollte in seinem Dienstzimmer eine Wanduhr reparieren – dabei war ihm aufgefallen, dass die Batterie verbogen saß. Mit seinem privaten Klappmesser versuchte er, die Klemmfeder zu richten. Doch das Messer schnappte zu und fügte ihm einen tiefen Schnitt am kleinen Finger zu.
Sowohl Verwaltung, Vorinstanzen als auch das BVerwG sahen die Voraussetzungen für einen Dienstunfall als nicht erfüllt. Zwar fand der Unfall dienstlich zum Dienstzeitpunkt im Dienstraum statt – also im „räumlich beherrschbaren“ Bereich des Dienstherrn. Dennoch sei entscheidend, dass der Unfall durch ein Verhalten verursacht wurde, das dem wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn widerspricht – nämlich dem privaten, nicht zweckentsprechenden Einsatz eines gefährlichen Gegenstands.
Das Gericht unterstrich: Die benehmenstypische Nutzung eines privaten Alltagsgegenstands im Dienst (etwa ein Handy) könne noch als dienstlich abgesichert gelten. Anders bei „abstrakt gefährlichen“ Objekten wie einem Klappmesser – besonders, wenn es in einer nicht dienstlichen Funktion (Reparatur) eingesetzt wird. Solche Risiken gehören klar zur Privatsphäre des Beamten, nicht zur Dienstsphäre.