Beamtenrecht

Zellen gehen am Wochen­ende später auf – JVA kann sich nicht auf Pensio­nie­rungs­­welle ­berufen

Das BayOBLG hat mit Beschluss vom 28. April 2025 (Az. 204 StObWs 124/25) entschieden, dass eine Justizvollzugsanstalt (JVA) ihre Sicherungs­verwahrten wegen Personalmangels an Wochenenden und Feiertagen nur unter engen Voraussetzungen länger eingeschlossen lassen darf. Eine Störung etwa durch Pensionierungen rechtfertigt allerdings kein generelles Verschieben der morgendlichen Aufschlüsse um zwei Stunden.

Hintergrund

Laut Hausordnung dürfen Sicherungs­ver­wahrte spätestens um 6 Uhr ­mor­gens ihre Zellen verlassen. Die JVA verschob den Aufschluss an Wochen­enden und Feiertagen auf 8 Uhr – mit Verweis auf Personal­­engpässe durch ­Pensionierungen, Elternzeit und Langzeiterkrankungen. Hiergegen klagte ein Betroffener.
 

BayObLG: Bewegungsfreiheit wesentlicher Bestandteil der Sicherungsverwahrung

Das BayObLG stellte zunächst klar, dass die Verfügung als „Maßnahme“ im Sinne der Norm durchaus gerichtlich überprüfbar sei. Auch Allgemeinverfügungen, wie Regelungen zu Einschlusszeiten, könnten solche Maßnahmen sein, deren Überprüfung – weil sie Rechtswirkung für jeden Gefangenen entfalteten – auch zulässigerweise von jedem Gefangenen beantragt werden könnten.

Inhaltlich befasste sich das Gericht mit der Frage, ob die Verfügung nach Art. 15 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Alt. 2 BaySvVollzG rechtmäßig sei, sie also zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung notwendig war. Denn die Bewegungsfreiheit der Sicherungsverwahrten, so das Gericht, sei ein wesentlicher Bestand­teil ihres freiheitsorientierten Gesamtkonzepts; sie dürfe nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Hier machte das BayObLG klar, dass das Argument „Personalmangel“ nur bedingt zähle. Grundsätzlich müsse sichergestellt sein, dass ausreichende Personal­kapazitäten zur Verfügung stünden, um die Anforderungen dieses Gesamtkonzepts praktisch zu erfüllen.
 

Personalmangel war nicht unvorhersehbar

Dass im Einzelfall unvorhergesehene Probleme mit Dienstplänen auftreten können, sah das Gericht ein. Für solche Fälle gebe es die Möglichkeit, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Alt. 2 BaySv VollzG die Bewegungsfreiheit einzuschränken. Das sei hier aber gerade nicht der Fall.

„Sowohl Pensionierungen als auch eine Elternzeit sind keine Umstände, die plötzlich auftreten, sondern mit zeit­lichem Vorlauf bekannt sind“, stellte das Gericht klar. Wenn es zu wenig Personal gebe, liege das an der unzureichenden Planung der JVA. Diese könne einen Eingriff in das Recht auf Bewegungsfreiheit der Sicherungsverwahrten nicht rechtfertigen.