Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Beschluss vom 22. November 2024 (Az. M 5 E 24.5866) entschieden, dass die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit einer langzeiterkrankten Beamtin rechtmäßig ist.
Die Antragstellerin, eine Obergerichtsvollzieherin, ist seit 2021 durchgehend krankgeschrieben. Aufgrund fortbestehender Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit ordnete der Dienstherr eine psychiatrische Untersuchung an. Parallel dazu wurde ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten, das jedoch aufgrund anhaltender Krankschreibungen keine Fortschritte erzielte.
Das Gericht stellte fest, dass der Dienstherr berechtigt ist, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, wenn begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wurde bejaht, da die Zweifel durch die lange Krankheitsdauer und die fehlenden Fortschritte im BEM-Verfahren gerechtfertigt seien.
Ein zentraler Streitpunkt war, ob die Anordnung wegen einer zeitlichen Verzögerung unwirksam geworden sei. Das Gericht verneinte dies und stellte klar, dass ein BEM-Verfahren nicht den Vollzug einer amtsärztlichen Untersuchung ausschließe. Die Beamtin bleibt verpflichtet, die angeordnete Untersuchung zu absolvieren. Der Beschluss zeigt, dass das BEM-Verfahren und die ärztliche Untersuchung sich rechtlich nicht ausschließen.