Mai|Jun 2025

BVerwG zur gesundheit­lichen Eignung bei nicht akuter Vorerkrankung

Ein Bewerber für den Polizeidienst kann auch dann als gesundheitlich ungeeignet gelten, wenn er aktuell beschwerdefrei ist – nämlich dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er vor dem regulären Eintritt in den Ruhestand polizeidienstunfähig wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 13.02.2025 (Az. 2 C 4.24) klargestellt.
 

Hintergrund: ­Schlaganfall während der Ausbildung

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Be­werber im Beamtenverhältnis auf Wider­ruf während seines Studiums zum Polizei­kommissar einen Schlaganfall erlitten. Trotz dieses Vorfalls absolvierte er die Ausbildung erfolgreich – einschließlich der sportlichen Prüfungen – und beantragte anschließend seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Das Land lehnte die Übernahme mit Verweis auf das gesundheitliche Risiko eines erneuten Schlaganfalls ab. Ein vom Verwaltungsgericht beauftragter Sachverständiger bezifferte die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls auf 35 Prozent bis zum Eintritt des regulären Ruhestands. Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtete das Land dennoch zur Einstellung, das Oberverwaltungsgericht (OVG) hob diese Entscheidung jedoch auf.
 

BVerwG: Maßstab der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“

Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar: Für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Polizei­bewerbern ist – ebenso wie im allgemeinen Verwaltungsdienst – die überwiegende Wahrscheinlichkeit 
(d. h. mehr als 50 Pro­zent) entscheidend, mit der eine vorzeitige Dienstunfähig­-keit zu er­warten ist.

Da diese Schwelle im konkreten Fall mit einem Risiko von lediglich 35 Prozent nicht erreicht sei, dürfe dem Bewerber die Einstellung in den Polizeidienst nicht versagt werden. Auch eine hypothetisch erhöhte Gefährdung im Einsatz könne die Anforderungen an die gesundheit­liche Eignung nicht verschärfen. Ein spezieller, strengerer Maßstab für Poli­zei-
­vollzugsbeamte bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die hier fehle.